Pflegebedürftigkeit – was ist der Unterschied zwischen Pflegestufe und Pflegegrad?
Bis zum 31.12.2016 wurde die Pflegebedürftigkeit in die Pflegestufen eingeteilt. Diese Einteilung galt als Grundlage für den Erhalt der jeweiligen Leistungen. Ab dem 01.01.2017 wurden die Pflegestufen 1 bis 3 in die Pflegegrade 1 bis 5 umgewandelt. Geändert hat sich neben der Einteilung auch die Art und Weise der Beurteilung des Gutachters für die Feststellung der Schwere einer Pflegebedürftigkeit. Während früher die Minuten der Pflege eines Betroffenen herangezogen wurden, wird nun die Selbstständigkeit und sowie die Fähigkeiten anhand eines Punktesystems in sechs Lebensbereichen beurteilt. Das Gutachten dient der Pflegeversicherung als Entscheidungshilfe. Wer gilt als pflegebedürftig und was hat sich seit dem 31.12.2016 sonst noch geändert?
Definition der Pflegebedürftigkeit
Im Sinne des § 14 SGB XI gilt eine Person wie folgt als pflegebedürftig: „Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“
Die in § 15 genannte „festgelegte Schwere“ wird in den seit Anfang 2017 geltenden Pflegegraden definiert. Pflegegrad 1 gab es vor der Umwandelung nicht. Dieser kam neu hinzu. Pflegestufe 1 wurde zum Pflegegrad 2, Pflegestufe 2 zum Pflegegrad 3 und Pflegestufe 3 zum Pflegegrad 4. Pflegestufe 3, also der Härtefall, wird heute unter dem Pflegegrad 5 geführt.
Die Zuordnung der Pflegegrade
Die Ermittlung des Pflegegrads findet bei einem Hausbesuch des Pflegebedürftigen durch einen Gutachter statt. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung wird dazu der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) beauftragt und bei Privatversicherten der Medizinische Dienst MEDICPROOF.
Bei dem Termin verschafft sich der Gutachter einen Überblick über die Gesamtsituation und bewertet nach den „Neuen Begutachtungsassessments (NBA)“ in sechs Lebensbereichen die Selbstständigkeit. Zu diesen zählen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung und Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt sowie außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung. Jeder Bereich wird mit einer Punktzahl gewichtet, die am Ende zusammengerechnet wird und ein Gesamtpunktwert entsteht. Dieser gibt letztlich Aufschluss über den Pflegegrad. Um einem Pflegegrad zugeordnet zu werden, muss die Punktezahl mindestens 12,5 betragen. 12,5 bis unter 27 Punkte bedeutet Pflegegrad 1 mit geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Ab 27 bis unter 47,5 Punkte erfolgt die Zuteilung dem Pflegegrad 2 mit erheblichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. 47,5 bis unter 70 Punkte bedeuten Pflegegrad 3 mit schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, 70 bis unter 90 Punkte Pflegegrad 4 mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten und ab 90 bis 100 Punkte Pflegegrad 5 mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen werden dem Betroffenen gewährt.